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Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann 

„Tierschutzverein ARCA e.V.“

Er hat seinen Sitz in 76593 Gernsbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
  2. die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der Tierschutzverein ARCA e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
  3. sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)

Der Tierschutzverein ARCA e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Kalenderjahres vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Der Jahresbeitrag ist in Anlage 1 geregelt. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Die Reisekostenerstattung wird in einer gesonderten Verordnung niedergelegt.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

§6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

§7 Organe des Vereins

  1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand (§26 BGB)

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassier

Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt. 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per e-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§9 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den BMT – Bund gegen Missbrauch der Tiere, Viktor-Scheffel-Straße 15, 80803 München.

§10

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.02.2012 verabschiedet.

Gernsbach, den 02.02.2012